Patient oder Kasse: Wer zahlt für saubere Luft?

Mittwoch, den 16. Januar 2002 um 12:11 Uhr Redaktion
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Chemikaliengeschädigte Personen benötigen vielfach Luftreinigungsgeräte, um die Konzentration luftgetragener Schadstoffe zu vermindern und damit ihre gesundheitlichen Beschwerden zu lindern. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Anschaffung solcher Geräte aber nur, wenn sie Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind.

Dieser Paragraf besagt, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative § 33 SGB V) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative § 33 SGB V) - soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Letztgenannte Vorschrift bezieht sich auf Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder mit geringem Abgabepreis.

Zum Schutz vor Luftschadstoffen benötigen Chemikaliengeschädigte oft Luftreiniger, die der Arzt gezielt verordnen sollte, um Streitereien über die Kostenübernahme zu vermeiden

Wandelnde Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht (BSG) sieht die Versorgung eines Versicherten mit einem Luftreinigungsgerät zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als möglich an, wenn das Luftreinigungsgerät

Hinsichtlich der Einordnung von Luftreinigungsgeräten als "allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" hat das BSG seine Rechtsprechung fortentwickelt. Noch in seinem Urteil vom 17.01.1996 (Aktenzeichen: 3 RK 16/95) vertrat es die Auffassung, dass jedenfalls bei einer Verwendung des betreffenden Gerätes in zwölf Prozent der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in Deutschland von dem Vorliegen dieser Eigenschaft ausgegangen werden könne. Bei einer Verwendung in nur drei Prozent der Haushalte sei dies hingegen noch nicht der Fall.

Allein die Zweckbestimmung des Gegenstandes entscheidet

Darüber hinaus könne das Vorliegen dieser Eigenschaft vermutet werden, wenn ein Gegenstand für den allgemeinen Gebrauch produziert, vom Hersteller in seinen Prospekten und Bedienungsanleitungen nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke und Behinderte hingewiesen und bei der Mehrzahl der Anbieter ein Anschaffungspreis von 1000 Mark nicht überschritten werde.

Gut drei Jahre später (Urteil vom 16.09.1999, Aktenzeichen B 3 KR 1/99 R) orientierte sich das BSG in seiner Rechtsprechung nicht mehr an der prozentualen Verbreitung in der Bevölkerung und an der Nichtüberschreitung eines bestimmten Verkaufspreises. Nunmehr vertraten die Bundesrichter die Ansicht, dass in Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, nur solche Gegenstände als Hilfsmittel anzusehen sind, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen.

Demnach fällt, was regelmäßig auch Gesunde benutzen, selbst bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Ob ein Gegenstand als Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V zu bewerten ist, hängt somit allein von der Zweckbestimmung des Gegenstandes ab. Diese ist einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen.

Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie wie Brillen millionenfach verbreitet sind.

Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist.

Ob Luftreiniger generell Hilfs-mittel sind, ist offen

Das BSG hat offen gelassen, ob Luftreinigungsgeräte generell als Hilfsmittel anzusehen sind. Die allgemeine Beurteilung solcher Geräte wird im Übrigen dadurch erschwert, dass sich auf dem Markt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Luftreinigungsgeräten befindet, und zwar sowohl in Bezug auf den Anschaffungspreis wie auch hinsichtlich der Arbeitsweise.

Im Ergebnis gibt es somit wohl keine generelle Antwort auf die Frage der Hilfsmittel-Eigenschaften. Zudem ist auch das im Einzelfall bestehende Krankheitsbild bei der Frage, ob der Versicherte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Luftreinigungsgerätes besitzt, von ausschlaggebender Bedeutung.

Aus Kenntnis des Verlaufs der streitigen Sozialgerichtsverfahren ist dem Versicherten in jedem Fall zu empfehlen, sich an seine Krankenkasse zu wenden und dort unter Vorlage einer von einem Arzt ausgestellten Verordnung mit einem konkret bezeichneten Luftreinigungsgerät einen entsprechenden Kostenübernahmeantrag zu stellen. Die Krankenkassen sind im Rahmen des geltenden Sachleistungsprinzips nur dazu verpflichtet, dem Versicherten das Hilfsmittel, also im vorliegenden Fall das Luftreinigungsgerät, zur Verfügung zu stellen.

Beschafft sich der Versicherte den Apparat hingegen sofort, das heißt, ohne diesen zuvor bei der Krankenkasse beantragt und deren Entscheidung abgewartet zu haben, so scheidet eine nachträgliche Kostenübernahme schon deshalb aus, weil der Versicherte den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. Lehnt die Krankenkasse die Bereitstellung eines Luftreinigungsgerätes ab, so entsteht dem Versicherten nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Darüber hinaus kann er sich nunmehr das Gerät auf eigene Kosten beschaffen und versuchen, die Krankenkasse nachträglich auf Ersatz der Anschaffungskosten zu verklagen.

Korrespondenzadresse: Rechtsanwälte Mehrgardt und Haber, Sabine Haber, Hildebrand Mehrgardt, Postfach 1330, 53350 Rheinbach, Tel.: 02226/4560, Fax: 02226/14266

Quelle: Hildebrand Mehrgardt, Sabine Haber