Vorsicht: Frisch gestrichen!

Montag, den 31. August 2009 um 20:10 Uhr Redaktion
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Zaun und Recht

Grundsätzlich können Sie Ihren Holz- oder Metallzaun mit jeder Farbe und mit jedem Holzschutzmittel streichen (sofern das Mittel erlaubt ist). Doch darf der Nachbar nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Sonst kann er zum Beispiel geltend machen, dass er unter den Ausdünstungen eines Holzschutzmittels leidet und nach § 1004 BGB auf Unterlassung klagen. Die Ausdünstungen von Holzschutzmitteln sind Immissionen im Sinne von § 906 BGB (wie Rauch, Lärm, Gerüche, Pollen). Ortsübliche Immissionen müssen geduldet werden: Ein frisch gestrichener Zaun ist demnach eine vorübergehende Geruchsbelästigung. Aber nicht, wenn er auch nach längerer Zeit noch stinkt – und erst recht nicht, wenn seine Ausdünstungen gesundheitlich bedenklich sind.

Quelle: Recht in Garten und Nachbarschaft °