Ein krummer Deal

Sonntag, den 05. Dezember 2010 um 22:27 Uhr Redaktion
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Die EU-Kommission will Entscheidungen über Gentech-Anbau den Mitgliedstaaten überlassen

Gegen den Willen der meisten EuropäerInnen will die EU-Kommission Anbauzulassungen für weitere gentechnisch veränderte Nutzpflanzen durchsetzen. Mit einem Trick sollen kritische Mitgliedstaaten für eine Ergänzung der Freisetzungsrichtlinie gewonnen werden: Künftig dürfen sie selbst entscheiden, was bei ihnen zu Hause wächst - damit sie in Brüssel Ruhe geben. Das soll endlich den Durchbruch für die Gentech-Industrie bringen.

Von Heike Moldenhauer, BUND

Öffentliches Geld nur für öffentliche Güter - so lautet eine zentrale Forderung der Umweltorganisationen und ihrer Verbündeten für die Gemeinsame Agrarpolitik der EU. Für Gentechnikpflanzen heißt das: keine Subventionen für Bauern, die sie anbauen, keine Steuergelder für Erzeugnisse, die die Mehrheit der EU-Bevölkerung strikt ablehnt. Doch die Europäische Kommission befindet sich bei der Agrogentechnik immer noch auf einem ganz anderen Weg, und das trotz aller Widerstände und Warnsignale.

EU-Kommission unzufrieden mit schleppender Zulassung

Gerade einmal zwei Gentech-Pflanzen haben eine EU-weite Zulassung zum kommerziellen Anbau: der Monsanto-Mais Mon810 seit 1998 und die BASF-Kartoffel Amflora seit März 2010. Zwölf Jahre liegen zwischen den beiden Anbauzulassungen. Sechs EU-Staaten haben Mon810 auf ihrem Territorium verboten, darunter große Agrarländer wie Frankreich und Deutschland. Österreich, Ungarn und Luxemburg haben ein Anbauverbot für Amflora ausgesprochen und klagen gemeinsam mit  Frankreich und Polen vor dem Europäischen Gerichtshof. Das ist eine extrem magere Ausbeute, findet die EU-Kommission. Was also tun? Wie lassen sich Anbauzulassungen aussprechen, ohne Prügel für den eigenen gentechnikfreundlichen Kurs zu beziehen?

Die Lösung präsentierte die EU-Kommission im Juli 2010: Nach ihren Vorschlägen sollen die Mitgliedstaaten das Recht erhalten, selbst zu entscheiden, ob auf ihrem Territorium gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden dürfen oder nicht. Die Zulassungen sollen weiter zentral auf EU-Ebene erfolgen, dann jedoch sollen die Mitgliedstaaten von einer "Ausschlussklausel" Gebrauch machen können. Die Klausel soll als neuer Artikel 26 b in die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EC eingefügt werden. Sie besagt: Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die den Anbau aller oder bestimmter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) auf ihrem gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon beschränken oder verbieten. Verbote oder Beschränkungen von GVO gelten sowohl für Saat- als auch Pflanzgut. Wollen Mitgliedstaaten sie aussprechen, müssen sie zwei Bedingungen erfüllen: Sie dürfen sich nicht auf negative Auswirkungen von GVO auf die Gesundheit oder die Umwelt berufen, und die von ihnen verfügten Maßnahmen müssen rechtskonform sein.

Beruhigungspille für kritische EU-Staaten

Der Kommission geht es dabei aber nicht um Selbstbestimmung. Mit der Ausschlussklausel will sie den gentechnikkritischen EU-Ländern den Wind aus den Segeln nehmen, den Interessen der Gentech-Anwender zum Durchbruch verhelfen und sich selbst vor weiteren Klagen schützen. So steht es unmissverständlich in der ersten Fassung ihrer Vorschläge. Zwar sind die entsprechenden Passagen in den im Juli 2010 offiziell vorgestellten Dokumenten verschwunden. Am Kalkül der Kommission hat sich jedoch nichts geändert. Sie setzt darauf, dass sich ein Mitgliedstaat, der nach erteilter EU-Anbauzulassung sofort ein nationales Anbauverbot verhängen kann, im Ministerrat nicht länger querstellen und auch kein nationales Anbauverbot nach Artikel 23 der Freisetzungsrichtlinie verhängen wird, wie bei Mon810 und Amflora geschehen. Vielmehr wird er für die Zulassung stimmen und so die Einführung neuer Gentechniksorten beschleunigen. Und er wird darauf verzichten, über den Artikel 23 etwaige Umwelt- und Gesundheitsgefahren eines genehmigten GVO herauszustellen. Damit, so kalkuliert die Kommission, werden ihre Kompetenz und die Kompetenz der Zulassungsbehörden nicht länger massiv infrage gestellt.

Zulassungsverzögerungen und nationale Verbote nach Artikel 23 sind bis heute der Albtraum einer jeden EU-Kommission. Dass es regelmäßig so weit kommt, ist dem Komitologieverfahren geschuldet. Danach muss sich der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit (oder über 70 Prozent der Stimmen) für oder gegen eine GVO-Zulassung aussprechen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande - was fast immer der Fall ist -, hat die Kommission das letzte Wort. Es lautete stets: Zulassung. Hinter so gut wie keiner Zulassung steht also eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, am Ende war fast immer das Ja der Kommission ausschlaggebend. Die Kommission spricht von 17 Gentech-Pflanzen, die sich im Zulassungsverfahren für den Anbau befinden.

Was bedeutet die Ausschlussklausel?

Welche Möglichkeiten eröffnet nun die Ausschlussklausel im neuen Artikel 26 b, welche bleiben versperrt?

Erstens: Die Maßnahmen sind freiwillig, das heißt, ein Mitgliedstaat, der der Agrogentechnik zugeneigt ist, ignoriert den Artikel 26 b, ein Mitgliedstaat, der ihr kritisch gegenübersteht, setzt die EU-Richtlinie beziehungsweise den neuen Artikel 26 b in nationales Gentechnikrecht um.

Zweitens: Die Mitgliedstaaten dürfen allein den Anbau beschränken oder verbieten, nicht aber den freien Warenverkehr mit GVO oder daraus gewonnenen Produkten, ebenso wenig Importe. Folglich dürfte etwa die BASF-Kartoffel Amflora durch und in Länder transportiert werden, in denen ihr Anbau untersagt ist, sie dürfte in dortigen Stärkefabriken verarbeitet werden, Reststoffe aus dieser Stärkeproduktion dürften an Bullen verfüttert werden, und natürlich dürfte in solchen Ländern auch mit Amflora-Stärke hergestelltes Papier verkauft werden.

Drittens: Der Vorschlag der EU-Kommission lässt offen, welche Gründe die Mitgliedstaaten für nationale Beschränkungen oder Verbote des Gentech-Anbaus anführen können. Er sagt lediglich, dass Umwelt- und Gesundheitsgefahren nicht zulässig sind. Das ist insofern konsequent, als diese Gefahren mit einer EU-Zulassung als ausgeschlossen oder als akzeptabel gelten. Zudem ermöglicht der Artikel 23 der Freisetzungsrichtlinie den Mitgliedstaaten für den Fall, dass sie nach erteilter Zulassung neue Erkenntnisse über Risiken eines GVO gewinnen, ein nationales Anbauverbot zu verhängen.

Viertens: Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen "verhältnismäßig" sein. Verhältnismäßig sind sie dann, wenn sie allein den Anbau betreffen und wenn sie keine Produktionsweise unnötig beeinträchtigen. Jenseits dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gibt der Kommissionsvorschlag den Mitgliedstaaten keinerlei Hilfestellung bei der Frage, wo eine nationale Umsetzung des Artikels 26 b möglicherweise mit geltendem Recht kollidiert. Denkbar sind etwa folgende Szenarien: Bauern, die keine Gentech-Pflanzen anbauen dürfen, sehen sich in ihrem Recht auf freie Berufswahl beeinträchtigt und verklagen ihre Regierung vor einem nationalen Gericht oder dem EU-Gerichtshof. Stellvertretend für die Gentechnikkonzerne, die ihr Saatgut in bestimmten EU-Staaten nicht verkaufen können, strengen die USA ein WTO-Verfahren gegen diese Länder an.

EU-Staaten reagieren unterschiedlich

Die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf den Vorschlag der Kommission sind durchwachsen. Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien sind zum Beispiel strikt dagegen, Anbauentscheidungen auf die nationale Ebene zu verlagern, und führen die Störung des gemeinsamen Binnenmarktes ins Feld; allerdings scheuen sie vermutlich eher davor zurück, Farbe zu bekennen. In dem Moment nämlich, in dem eine Regierung die Möglichkeit eines Verbots oder einer Beschränkung nicht nutzt, outet sie sich als Gentechnikfreundin.

Unterstützung bekommen diese Staaten vom Rechtsdienst des EU-Ministerrats. Dieser sieht einen Verstoß gegen Artikel 114 des Lissabon-Vertrages. Der Artikel zielt darauf ab, den gemeinsamen Binnenmarkt zu stärken. Außerdem findet der Rechtsdienst "ethische Gründe" als Rechtfertigung für Verbote nicht überzeugend. Denn dann müsste nicht nur der Anbau einer Gentech-Sorte untersagt werden, sondern auch der Import.

Auf der anderen Seite stehen Österreich und die Niederlande. Beide Länder sind vehement für den Kommissionsvorschlag - Österreich, weil es mit der Ausschlussklausel leichter Verbote aussprechen kann als über den Artikel 23, und die Niederlande, weil sie der Gentechnik zum Durchbruch verhelfen wollen. Hinzu kommt eine Reihe von Ländern wie Großbritannien und Bulgarien, die größere Klarheit in Rechtsfragen verlangen.

Voraussichtlich im Dezember legt die Kommission einen überarbeiteten Vorschlag vor, der die Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dann wird es spannend. Denn zum einen kommt mit dem EU-Parlament eine weitere Größe ins Spiel; Kommission, Ministerrat und Parlament müssen sich auf einen gemeinsamen Gesetzestext einigen. Zum anderen entscheidet sich, ob die Freisetzungsrichtlinie nur um den einen Artikel 26 b ergänzt wird oder ob die Abgeordneten die Möglichkeit nutzen, mit der Öffnung der Freisetzungsrichtlinie die gesamte EU-Gentechnikgesetzgebung auf den Prüfstand zu stellen - und damit eine Debatte entfachen, die sich über mehrere Jahre hinziehen wird und deren Ergebnis nicht abzusehen ist.

Und was tun die Umweltverbände? Ebenso wie viele andere, wittert der BUND den krummen Deal: beschleunigte EU-Zulassungsverfahren gegen Rechtsunsicherheit für die Staaten, die die Ausschlussklausel anwenden. Der BUND empfiehlt deshalb, Artikel 26 a der Freisetzungsrichtlinie zu nutzen. Dort heißt es: "Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern."
Auf dieser Basis hat Bulgarien Mindestabstände für Gentechnikfelder von 30 Kilometern zu Naturschutzgebieten, zehn zu Bienenstöcken und sieben zu Biobauernhöfen vorgeschrieben.

Heike Moldenhauer ist beim Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) in Berlin verantwortlich für Gentechnikpolitik.

Quelle: BUND