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Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen

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Faltblatt informiert über Global Harmonisiertes System (GHS)

Die orangefarbigen Quadrate mit Warnsymbolen haben künftig ausgedient, um vor gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen zu warnen. Ab 1. Dezember 2010 sollen Stoffe, ab 1. Juni 2015 auch Gemische nach dem Global Harmonisierten System (GHS) gekennzeichnet werden. Dies sieht ein Verordnungsentwurf der EU-Kommission über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vor. Doch nicht nur die Umbenennung von Zubereitung in Gemisch ist neu, es werden sich auch die Kennzeichnungssymbole und die R(isiko)- und S(icherheits)-Sätze ändern.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat jetzt ein Faltblatt veröffentlicht, das auf die wichtigsten Änderungen durch das GHS und auf Fristen der Umsetzung hinweist. Die Europäische Union beabsichtigt, das GHS zeitnah zur neuen europäischen Chemikaliengesetzgebung REACH in Kraft treten zu lassen.

Im harmonisierten System fallen die neuen Piktogramme besonders auf. Die schwarzen Symbole befinden sich auf weißem Grund in einem rot umrandeten Karo. Unter den insgesamt neun Gefahrensymbolen des GHS sind sechs bekannte Symbole. Der Druckbehälter, das Ausrufezeichen sowie ein Symbol, das vor krebserzeugender und erbgutverändernder Wirkung warnt, kommen neu hinzu. Hingegen entfällt das Andreaskreuz. Insgesamt ist mit dem GHS ein praktikabler Kompromiss aus etablierten Systemen Nordamerikas und der Europäischen Union gelungen.

Mit dem einheitlichen System zur Kennzeichnung und Einstufung werden Handelshemmnisse im internationalen Chemikalienhandel verringert. Zugleich können Händler, Transporteure und Endabnehmer weltweit einheitliche Produktinformationen erhalten. Dies ist ein wichtiger Schritt, um den Umgang mit gefährlichen Chemikalien sicher gestalten zu können.

Das Faltblatt "GHS – Die zukünftige Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU" befindet sich auf der Homepage der BAuA im PDF-Format (86 KB). Die gedruckte Fassung kann bezogen werden über das Informationszentrum der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund, Servicetelefon 0231 9071-2071, Service-Fax 0231 9071-2070, E-Mail: info-zentrum (at) baua.bund.de.

 

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